Allgemeine Verkaufsbedingungen
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen, und für die zugrunde liegenden Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge. Das gilt auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht ausdrücklich in Bezug genommen werden. Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
2. Abweichenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluß nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen.
II. Angebot
1. Alle von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend.
2. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsund Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nicht ohne dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
III. Preise
1. Die Preise sind freibleibend und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
2. Wenn nichts gegenteiliges vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab unserem Lager ausschließlich Verpackung, Versicherung und Fracht.
3. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten sind wir berechtigt, zwischenzeitlich durch Preiserhöhung eingetretene Kostensteigerungen für Material, Herstellung, Montage, Personal, Lieferung oder ähnliches in entsprechendem Umfang an den Besteller weiterzugeben. IV. Zahlung/Aufrechnungsverbot/
IV. Zahlung/Aufrechnungsverbot/Zurückbehaltungsrecht
1. Unsere Rechnungen sind ohne Abzug zahlbar.
2. Bei Zahlungsverzug hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 12 % mindestens jedoch 8 % über dem Basiszinssatz zu ersetzen. Soweit die Zinsen gemäß Satz 1 den gesetzlichen Zinssatz gemäß § 288 BGB übersteigen, steht dem Besteller der Nachweis frei, daß ein Verzugsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
3. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen, auch wenn wir zu ihrer Begleichung zahlungshalber Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig.
4. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, die unseren Anspruch gefährdet, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder angemessene Sicherheit zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns solche vor Vertragsschluß vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In den vorbezeichneten Fällen, kann die Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht von der Rückgabe laufender Wechsel abhängig gemacht werden.
5. Wechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber und nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt in jedem Falle der Besteller.
6. Eine Aufrechnung durch den Besteller mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn es beruht auf dem selben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
V. Lieferung
1. Liefertermine und Lieferfristen gelten annähernd. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor der Besteller die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen vorgenommen, insbesondere eine eventuell vereinbarte Anzahlung geleistet hat.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk oder bei Direktversand das Werk des Versenders verlassen hat.
3. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir von unserem Vorlieferanten nicht oder nicht ordnungsgemäß beliefert werden und sich die Lieferung an den Besteller aus diesem Grunde verzögert, informieren wir den Besteller unverzüglich.
4. Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, auch bei unseren Zulieferanten verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder Auslieferung des Liefergegenstandes von Einfluß ist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Wir haben auch das Recht unter Ausschluß jedweder Ersatzansprüche bei dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder für den Fall, daß wir ohne unser Verschulden von unserem Vorlieferanten nicht beliefert werden, ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten.
5. Angemessene Teillieferungen sind zulässig.
6. Die Transportgefahr trägt in jedem Falle der Besteller. Das gilt auch für den Fall, daß wir ausnahmsweise frachtfrei liefern. Eine Versicherung wird nur auf Verlangen des Bestellers und auf dessen Kosten abgeschlossen. Soweit der Besteller keine besondere Weisung erteilt, erfolgt die Auswahl des Beförderungsweges nach unserem Ermessen.
7. Schadensersatzansprüche können nur nach Maßgabe des Abschnitts VII. Ziffer 2 geltend gemacht werden.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) solange vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch aus später abgeschlossenen Verträgen gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten (Scheck-,Wechsel - Zahlung) bezahlt sind.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiterzuveräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Im Einzelnen gilt folgendes:
a. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, umgebildet oder vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht. Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
b. Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften, z.B. Werkverträgen mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, umgebildet, vermischt, vermengt oder verbunden ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben. Das gilt auch, falls der Liefergegenstand fest, z. B. in ein Gebäude eingebaut und dessen wesentlicher Bestandteil wird. Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt oder verbunden, z. B. fest eingebaut ist, steht uns aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu. Fakturenwert des Gegenstandes ist der Betrag, den der Besteller seinem Kunden in Rechnung stellt. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der Besteller hiermit einen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab. Hat der Besteller diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Besteller in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Besteller hiermit seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit an.
Das gilt auch, falls der Liefergegenstand fest, z. B. in ein Gebäude eingebaut und dessen wesentlicher Bestandteil wird. Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt oder verbunden, z. B. fest eingebaut ist, steht uns aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu. Fakturenwert des Gegenstandes ist der Betrag, den der Besteller seinem Kunden in Rechnung stellt. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der Besteller hiermit einen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab. Hat der Besteller diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Besteller in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Besteller hiermit seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit an.
c. Der Besteller ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, der bei Zahlungsverzug des Bestellers oder Zahlungseinstellung durch den Besteller erfolgt. In diesem Fall sind wir vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Besteller zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
d. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Besteller eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert für uns aufzuheben.
e. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Er hat sich ebenfalls das Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorzubehalten, soweit die Ware nicht bestimmungsgemäß von ihm oder seinem Kunden fest in ein Grundstück oder Gebäude eingebaut wird.
3. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
4. Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
5. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an.
VII. Mängelansprüche / Schadensersatz und Rücktritt aufgrund sonstiger Pflichtverletzungen
1. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Darüber hinaus stehen dem Besteller die weiteren gesetzlichen Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrage und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Schadensersatzansprüche bestehen jedoch nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
2. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gegen uns bestehen nach den gesetzlichen Bestimmungen in unbegrenzter Höhe, wenn diese.
a. auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen und sie durch
eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, eines unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind oder
b. auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder
c. auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen oder wir ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen haben und deshalb haften. Beruht ein Schaden nur auf fahrlässiger aber nicht grobfahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, haften wir ebenfalls auf Schadensersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. Ferner sind vertragswesentliche Pflichten solche, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Ferner haften wir, soweit Schadensersatzansprüche üblicherweise durch Haftpflichtversicherungen gedeckt sind. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung. Soweit die vorstehenden Voraussetzung für eine Haftung nicht erfüllt sind, sind Schadensersatzansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.
3. Wenn nichts Besonderes vereinbart ist, kann unser Vertragspartner vom Vertrage zurücktreten wenn die Kaufsache mangelhaft ist und die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Falle einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Kaufsache besteht, kann unser Vertragspartner darüber hinaus nur vom Vertrage zurücktreten, wenn wir oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Pflichtverletzung zu vertreten haben und die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen erfüllt sind. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.
VIII. Verjährung von Sachmängelansprüchen
Ansprüche unseres Vertragspartners aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,
1. bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder
2. es handelt sich um Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 478 Abs. 2 BGB oder
3. der Mangel beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen oder
4. es handelt sich um Schadensersatzansprüche gemäß Abschnitt VII. Ziffer 2.
In den Fällen 1 bis 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Neubeginn der Verjährung.
IX. Anzuwendendes Recht
Alle Streitigkeiten werden nach dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland entschieden. Die Geltung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist unser Sitz.
2. Gerichtsstand für alle Ansprüche, auch aus Wechseln und Schecks ist unser Geschäftssitz. Uns steht es jedoch frei, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.